Die Vertragsparteien treffen neben den Hauptleistungspflichten, welche aus Zahlung des Werklohnes und Übergabe des Werkes bestehen, verschiedene Nebenpflichten, insbesondere die Mitwirkungs- und Koordinationspflicht. Die besonderen Nebenpflichten sind explizit im § 1168 ABGB und im Pkt. 6.2.5 der ÖNORM geregelt.
Müller, Katharina: Mitwirkungspflicht des Bauherren – Koordination als grundlegende Bauherrenpflicht
www.RechtamBau.at
18. Juni 2013
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