Gemäß Paragraf 773a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen letztwillig den Pflichtteil eines Nachkommen oder Vorfahren um die Hälfte reduzieren.
Müller, Katharina: Pflichtteilsminderung – Was Sie unbedingt wissen sollten
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7. November 2013