Grundsätzlich ist der Erblasser frei, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Er ist daher beispielsweise berechtigt, sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau, seiner Lieblingstochter oder einem guten Freund zu hinterlassen.
Müller, Katharina: Rechtstipp: Problem Pflichtteilsrecht
www.biallo.at
9. Mai 2012
Übersicht