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Müller, Katharina:  Regressanspruch gegen Lieferanten – Schon verjährt?

Österreichische Bauzeitung 03/2019

15. Februar 2019

Gegen einen Lieferanten beginnt die Frist zur Geltendmachung etwaiger Regressansprüche nicht immer mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.


Haben Regressansprüche gegen einen Lieferanten gleichzeitig Schadenersatzcharakter und ist der Lieferant ein Erfüllungsgehilfe des AN, so beginnt die Verjährungsfrist – wie beim Regressanspruch gegenüber dem Subunternehmer – nicht erst mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst mit der Leistung des Ersatzes an den AG. Als AN ist man daher gut beraten, seinem Lieferanten konkrete Positionen des LV – die laut LV vom AN geschuldet werden – zur Erfüllung zu übertragen. Durch die Qualifikation des Lieferanten als Erfüllungsgehilfe kann der AN den Regressanspruch gegenüber dem Lieferanten unter Umständen auch noch geltend machen, wenn ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bereits 3 Jahre vergangen sind.

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