Neues OGH-Urteil zum Entgeltanspruch des Werkunternehmers eines Bauwerks bei unterlassener Sicherstellung des Werklohns.
Gemäß § 1170b ABGB kann der Werkunternehmer vom Werkbesteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts verlangen. Wird keine Sicherstellung geleistet, kann der Werkunternehmer binnen angemessener Frist die Vertragsaufhebung erklären. Mit der Frage, ob der Werkbesteller nach Aufhebung des Vertrages aufgrund von Mängeln den Werklohn zurückbehalten kann, hat sich der Oberste Gerichtshof unlängst beschäftigt.