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Müller, Katharina: Testierfähigkeit: Das Alter entscheidet

www.biallo.at

26. November 2012

Zur Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung muss der Erblasser testierfähig sein. Ist die erforderliche Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht gegeben, ist die letztwillige Verfügung ungültig.

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