Zur Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung muss der Erblasser testierfähig sein. Ist die erforderliche Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht gegeben, ist die letztwillige Verfügung ungültig.
Müller, Katharina: Testierfähigkeit: Das Alter entscheidet
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26. November 2012
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