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Müller, Katharina: Turbulenzen am Markt

Spengler Fachjournal 04/2022

29. August 2022

Wer muss die Preissteigerungen tragen?

In einem Artikel aus dem letzten Jahr (Spengler Fachjournal Ausgabe 06/2021) wurde bereits die Frage beleuchtet, wer Preissteigerungen tragen muss, wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart wurde. Der vorliegende Artikel geht nun der Frage nach, was gilt, wenn die ÖNORM B 2110 nicht vereinbart wurde. Während die Folgen aufgrund höherer Gewalt bei ÖNORM-Verträgen vom Werkbesteller zu tragen sind, bedarf es beim ABGB-Vertrag einer differenzierten Betrachtung.


Die Frage, wer Preissteigerungen zu tragen hat, wenn die ÖNORM B 2110 nicht vereinbart wurde, ist noch nicht abschließend geklärt. Diese Frage und welche Rechtsfolgen zum Tragen kommen, zählt derzeit zu den am intensivsten diskutierten Fragen. Sie werden wohl erst in nächster Zeit von der Rechtsprechung endgültig entschieden werden. Jedenfalls empfiehlt es sich, Preissteigerungen und daraus resultierende Mehrkostenforderungen unverzüglich anzumelden und das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen.

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