Die Frage, ob der Auftragnehmer seine Warnpflicht verletzt hat, ist immer bezogen auf den Einzelfall zu entscheiden. Als einzuhaltender Sorgfaltsmaßstab des Auftragnehmers in Zusammenhang mit der Prüf- und Warnpflicht können die aus den technischen ÖNormen ergebenen Prüfungen und Maßnahmen herangezogen werden. Werden die dort vorgesehenen Maßnahmen eingehalten, muss der Auftraggeber keine weiteren Prüfungen in Hinblick auf die Tauglichkeit der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe und Anweisungen durchführen.
Müller, Katharina: Umfang der Prüf- und Warnpflicht – Stand der Technik als Gradmesser
Österreichische Bauzeitung 09/2013
10. Mai 2013
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