Selbst wenn die Parteien vor Vertragsabschluss eine Verzugspönale ausschließen, könnte auf Basis der ÖNormen anders entschieden werden.
Auf der Baustelle kommt es im Zuge der Ausführungsphase regelmäßig zur Abänderung des Bauablaufs. Die Frage, ob die pönalisierten Fertigstellungstermine dabei strafbewehrt blieben, wird oftmals erst im Zuge der Schlussrechnungslegung oder vor Gericht geklärt. Schriftliche Vereinbarungen könnten vielen Streitigkeiten vorbeugen.