Ein Deckungsrücklass dient zur Sicherung des Auftraggebers bei Abrechnungsungenauigkeiten. Mit der Frage, ob der Deckungsrücklass auch Sicherstellung für die Vertragserfüllung ist, beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst.
Ob die Voraussetzungen zur Ziehung der Bankgarantie vorliegen, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Je nach Vereinbarung der Parteien kann die Garantie enger oder weiter ausgelegt werden. In der Praxis sollte die Formulierung der Garantieerklärungen zwischen den Parteien jedenfalls abgestimmt und nicht „blind“ unterfertigt werden, um späteren Auslegungsschwierigkeiten entgegenzutreten.