Nach der vorliegenden Entscheidung ist eine Überwälzung des Planungsrisikos zulässig, allerdings nur im Rahmen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung über den Leistungsumfang des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird zur umfangreichen Prüfung der beigestellten Unterlagen verpflichtet und haftet somit für Fehler des vom Auftraggeber beigezogenen Planers. Grundsätzlich schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer taugliche Pläne, die der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Prüf- und Warnpflicht zu prüfen hat.
Müller, Katharina: Zur Haftung des Auftraggebers für fehlerhafte Pläne
Österreichische Bauzeitung 01/2013
18. Januar 2013
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