Die Vertragsparteien legen bei Abschluss des Vertrages das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung fest. Das Wertverhältnis soll bei der Ermittlung neuer Preise erhalten bleiben. Das zusätzliche Entgelt (wegen Störung oder Leistungsänderung) hat sich an der in der Vereinbarung des Grundpreises zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz zu orientieren. Die Ermittlung neuer Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten sowie Mengen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen. Die Bindung an den Vertragspreis soll möglichen Vertragsspekulationen vorbeugen.
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