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Newsletter Bau- und Vergaberecht Issue 10|2018

Neues Bundesvergabegesetz (BVergG) 2018!

4. September 2018

Nach einem längeren gesetzgeberischen Entstehungsprozess und mehreren Anläufen ist am 21.08.2018 eine umfassende Novelle des Bundesvergabegesetzes in Kraft getreten. Das „alte“ BVergG 2006 ist Geschichte. Wie sieht die Zukunft aus? Ein Überblick!

Unter dem Schlagwort „Vergaberechtsreform 2018“ hat sich der Gesetzgeber gleich zu einem ganzen Paket von neuen Vorschriften durchgerungen. Neben der Neufassung des BVergG wurde auch ein „Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen“ (BVergGKonz 2018) erlassen und das „Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012“ geändert. Das BVergG 2018 ist praktisch ohne Übergangsfrist am 21.08.2018 in Kraft getreten.

Die Reform dient der Umsetzung der neuen EU-Richtlinien, mit denen das materielle Vergaberecht neu gefasst und der Rechtsschutz adaptiert wurde.

Überblick

Mit dem BVergG 2018 werden die einzelnen Verfahren modernisiert, vereinfacht und teilweise adaptiert. Qualitätsbezogene Aspekte sollen bei einem größeren Spektrum von Leistungen verpflichtend zu berücksichtigen sein, um Lohn- und Sozialdumping zu bekämpfen. Die Durchführung des Vergabeverfahrens auf elektronischem Wege soll die Verfahren ebenfalls modernisieren und vereinfachen. Gänzlich neu geschaffen wurde die Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall. Für den Unterschwellenbereich wurden die Bestimmungen flexibilisiert und adaptiert. Zu diesem Zweck werden die Richtlinie über die Konzessionsvergabe, die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vollständig in nationales Recht umgesetzt.

Die Schwerpunkte der Novelle

Schwerpunkt der Novelle ist in erster Linie die Modernisierung und Adaptierung des rechtlichen Rahmens für die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Hauptziel ist hier die größtmögliche Ausnützung der europarechtlichen Spielräume in der Adaptierung der vereinfachten Regelungen im Unterschwellenbereich, mit dem Ziel eine Vereinfachung und Flexibilisierung zu erreichen.

Zudem werden neue Vergabeverfahren geschaffen, wie etwa die „Innovationspartnerschaft“. Ebenso werden neue Formen der Beschaffung in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Die elektronische Durchführung der Vergabeverfahren ist nunmehr verpflichtend, wobei in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH bestimmte Ausnahmen Berücksichtigung gefunden haben, zB durch die Kodifizierung und Erweiterung der „In-House-Ausnahme“.

Die „Innovationspartnerschaft“ soll es ermöglichen, dass ein innovatives Produkt im Auftrag des öffentlichen AG entwickelt und daraufhin angekauft wird. Dies soll einerseits die Beschaffung völlig neuer Produkte erleichtern, andererseits soll damit die Qualität vorhandener Produkte verbessert werden.

Anpassungen gibt es im offenen und im nicht offenen Verfahren. So kann in beiden Verfahrensarten die formalisierte öffentliche Angebotsöffnung entfallen. Im offenen Verfahren kann die Angebotsprüfung nunmehr der Eignungsprüfung vorgezogen werden. Weiters ist die einheitliche europäische Eigenerklärung zwingend zu akzeptieren, außerdem dürfen Eignungsnachweise erst dann verlangt werden, wenn ein Bieter für den Zuschlag in Betracht gezogen wird.

Der Zugang zum Verhandlungsverfahren und zum wettbewerblichen Dialog wird ebenso erheblich erleichtert. Diese Verfahrensarten sollen sogar zum „informellen Regelverfahren“ werden.

Die Anwendung des Bestbieterverfahrens unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und innovativer Aspekte wurde angepasst. Die Tatbestände für die Verpflichtung zum Bestbieterverfahren wurden reduziert. Es entfällt etwa die Ex-lege-Verpflichtung bei Vergaben mit zulässigen Alternativangeboten, bei Vergaben mit Abweichung von geeigneten Leitlinien oder bei bestimmten Lebensmitteln.

Erstmals wurden durch die Konzessionsrichtlinie umfassende Regelungen für Bau- und Dienstleistungskonzessionen geschaffen, sowie der spezifische Vergaberechtsschutz auf sämtliche Konzessionen ausgedehnt.

Fazit

Das neue BVergG 2018 löst das BVergG 2006 zur Gänze ab. Es bringt eine umfassende Novelle mit zahlreichen Neuerungen, die auf Vorgaben der EU zurückgehen. Ziel der Novelle ist es, das Vergaberecht moderner, flexibler und einfacher zu machen. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Für Diskussionsstoff ist jedenfalls gesorgt. Detaillierte Informationen zur BVergG-Novelle erhalten Sie im Rahmen eines Jour Fixe in unserer Kanzlei. Der genaue Termin für diesen Jour Fixe wird noch bekannt gegeben.

Dr. Bernhard Kall

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