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Newsletter Immobilienrecht Issue 4|2019

Neues zu den Maklerpflichten!

23. Mai 2019

Nach ständiger Rechtsprechung ist unzweifelhaft die Haftung für Fehlinformationen des Maklers zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0112586).

Eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers besteht grundsätzlich nicht. Für die Beurteilung der Nachforschungspflicht ist wesentlich, ob eine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht (RIS-Justiz RS0112587).

Erklärt die Verkäuferin dem Makler, wie erst kürzlich der oberste Gerichtshof zu beurteilen hatte (OGH 24.01.2019, 9 Ob 96/18k), dass die Baubewilligungen bei einem bereits Jahrzehnte alten Hotel einwandfrei sind, muss der Makler nicht per se damit rechnen, dass es sich um einen Schwarzbau handelt. Auch hat er sich nicht über die Richtigkeit der Information zu vergewissern. Die Tatsache allein, dass der Verkäufer dem Makler keine Baupläne aushändigte, muss bei diesem nicht zwingend Zweifel an der Baubewilligung erwecken. Auch plausibel könne sein, dass die Pläne verloren gegangen sind.

Damit wurde im gegenständlichen Fall die Nachforschungspflicht des Maklers verneint. Der Makler darf jedoch – wie auch bisher nach ständiger Rechtsprechung – nicht den Eindruck erwecken, er habe die Richtigkeit einer Information überprüft.

Dr. Manuela Maurer-Kollenz / Mag. Anna Schimmer

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