Update: Erneute Verlängerung der Schwellenwerteverordnung bis zum Jahresende!
Wie wir bereits Mitte Februar berichteten, trat mit der am 06.02.2023 kundgemachten Schwellenwerteverordnung 2023 (BGBl II Nr. 34/2023) eine temporäre Übergangslösung für das Vergabeverfahren in Kraft. Nun wurde diese explizit bis zum 31.12.2023 verlängert. Die Schwellenwerteverordnung und die darin festgelegten erhöhten Schwellenwerte gelten entsprechend befristet bis Jahresende.
Die Schwellenwerteverordnung spielt im Vergabeverfahren insofern eine bedeutende Rolle, als sie für die Vergabe von Aufträgen die dafür vorgesehenen Schwellenwerte, im Vergleich zu den gesetzlich normierten Werten, nach oben setzt und dadurch Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen mit erheblichen Verfahrenserleichterungen rechnen dürfen.
Verfassungswidrige Kundmachung?
Ein Problem stellt sich jedoch. Die Verlängerung der Schwellenwerteverordnung wurde noch vor der Zustimmung der Bundesländer durch das BMJ kundgemacht. Dahingehend wäre die Verlängerung bis zur endgültigen Zustimmung der Bundesländer verfassungswidrig, zumal die Zustimmung der Länder ein Teil des in der Bundesverfassung festgelegten Verfahrens ist. Ungeachtet dessen ist anzunehmen, dass die Bundesländer einer Ausdehnung der Gültigkeitsdauer der Verordnung zustimmen werden, liegt dies doch im Interesse aller Beteiligten. Die erhöhten Schwellenwerte behalten trotz mangelhaftem Verfahren bis zu einer allfälligen Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit weiterhin ihre Gültigkeit. Auftraggeber profitieren also auch künftig von den erhöhten Schwellenwerten im Vergabeverfahren.
Die bis 31.12.2023 geltenden Werte im Überblick
Im Detail haben wir für Sie die derzeit geltenden Schwellenwerte nochmals zusammengefasst:
Verfahrensart | Auftraggeber bzw. Auftragsart |
Schwellenwerte 01.01.2023 bis 06.02.2023 (BVergG 2018) |
Schwellenwerte 07.02.2023 bis 31.12.2023 (SchwellenwerteVO 2023) |
Direktvergabe | Öffentliche Auftraggeber | 50.000 EUR | 100.000 EUR |
Sektorenauftraggeber / private Unternehmer | 75.000 EUR | 100.000 EUR | |
Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung | Bauaufträge | 300.000 EUR | 1.000.000 EUR |
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge | 80.000 EUR | 100.000 EUR | |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | Bauaufträge | 80.000 EUR | 100.000 EUR |
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge | 80.000 EUR | 100.000 EUR |
Für die in den §§ 46 und 213 BVergG 2018 geregelte Direktvergabe ist weiterhin ein Schwellenwert von 100.000 EUR, statt der im BVergG 2018 normierten 50.000 EUR bzw. 75.000 EUR, einschlägig. Bei nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung iSd § 43 BVergG 2018 bleiben die erhöhten Schwellen von 1.000.000 EUR gegenüber 300.000 EUR bzw. 100.000 EUR gegenüber 80.000 EUR bestehen. Die in § 44 BVergG 2018 für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung festgelegten Schwellenwerte behalten durch die Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2023 ihre Grenzen von 100.000 EUR anstatt der gesetzlich normierten 80.000 EUR.
Wie geht es weiter?
Bis zu einer allfälligen Aufhebung der geltenden Schwellenwerteverordnung wegen Verfassungswidrigkeit, behalten die erhöhten Schwellenwerte bis zum Jahresende ihre Gültigkeit. Ob es für 2024 erneut eine Verlängerung der Verordnung geben wird, ist derzeit noch nicht geklärt. Gerne berichten wir Ihnen über künftige Änderungen zu diesem Thema!
Dr. Bernhard Kall / Sebastian Wiederkumm