MP-Law-Logo weiß

Newsletter Start-ups und Wachstumsfinanzierung Issue 1|2023

Bau & Immobilienreport Sondernummer 02 2024

26. November 2024

Wie oben berichtet wird es noch heuer die Möglichkeit geben, auf eine neue, flexiblere und für die Start-up-Branche deutlich besser geeignete Rechtsform zurückzugreifen. Aber sollten sich auch bereits bestehende Unternehmen mit der neuen Möglichkeit beschäftigen? Definitiv meinen wir!

Warum? Die FlexKapG bringt die im obigen Beitrag „Die FlexKapG – Neue Gesellschaftsform für die Start-up-Branche“ beschriebenen Erleichterungen und Gestaltungsspielräume. Gleichzeitig ist einziger „Nachteil“ dieser Rechtsform im Vergleich zur GmbH aus meiner Sicht die (noch) geringere Bekanntheit, wohl ein ziemlicher „Soft Fact“. Man kann die FlexKapG nämlich, wenn man die neu geschaffenen Instrumente und Möglichkeiten im Moment nicht nutzen will, auch stark der GmbH angenähert gestalten. Ich gehe daher davon aus, dass die neue Gesellschaftsform (mag es auch eine Zeit lang dauern) der GmbH den Rang ablaufen wird. Und für diejenigen, die zwar bereits gegründet haben, aber von Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen möchten, steht eine recht einfache Umwandlungsmöglichkeit zur Verfügung.

Aber wie geht’s? Der Gesetzgeber braucht für die Regelung der Umwandlung einer GmbH in eine FlexKapG (und umgekehrt) im neuen Gesetz genau einen Paragrafen (nämlich § 25 FlexKapG). Dementsprechend einfach ist der Prozess (wenn man auf Gesellschafter:innen-Ebene darüber Konsens hat) rein gesellschaftsrechtlich betrachtet: notariell beurkundeter Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit, Anpassung des Gesellschaftsvertrags, notariell beglaubigter Firmenbuchantrag. Eine Umwandlungsprüfung durch eine/n externe/n Wirtschaftsprüfer:in, wie man sie bei der Umwandlung von GmbH auf AG braucht, ist dagegen nicht erforderlich. Nicht wegzuleugnen ist jedoch, dass es auch bei Umwandlungen von GmbH auf FlexKapG – speziell wegen der erwähnten Gestaltungsspielräume – durchaus Diskussions- und Gestaltungsbedarf speziell rund um den neuen Gesellschaftsvertrag geben wird (wobei sich in der Praxis hier recht schnell ein üblicher Standard herausbilden wird).

Dazu kommt allenfalls eine eher vertragsrechtlich geprägte Komponente: Bei Gesellschaften, zwischen deren Gesellschafter:innen es neben dem eigentlichen Gesellschaftsvertrag noch weitere Regelwerke (Gesellschaftervereinbarung, Syndikatsvertrag etc) gibt, muss man diese natürlich genau auf (in der Regel wohl gegebenen) Adaptierungsbedarf prüfen. Das wird auf die allermeisten Gesellschaften, bei denen bereits ein/e Investor:in an Board ist, gelten. Der Änderungsbedarf wird hier aber in aller Regel deutlich geringer sein, als es etwa bei Umwandlungen von GmbH auf AG der Fall ist. Bei der Aktiengesellschaft ist nämlich die Organstruktur (Hauptversammlung/Aufsichtsrat/Vorstand) und insgesamt die Corporate Governance (zeitlich beschränkte Vorstandsperioden, Weisungsfreiheit und Abberufung des Vorstands nur bei Vorliegen bestimmter Gründe) doch deutlich anders. FlexKap und GmbH sind hier dagegen im Wesentlichen identisch.

Um die FlexKap bestmöglich nutzen zu können wird auch vielfach der Wunsch bestehen, bereits existierende Mitarbeiter:innenbeteiligungsprogramme (etwa virtuelle Beteiligungen, Genussrechte) in Unternehmenswert-Anteile zu überführen. Hier sind zum einen natürlich steuerliche Themen ganz wichtig, zum anderen kann man rechtlich betrachtet in bestehende Ansprüche von Mitarbeiter:innen nicht ohne Weiteres eingreifen (keine „Zwangsumwandlung“, es wird hier regelmäßig die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter:innen erforderlich sein).

Wir waren in den letzten Jahren in die verschiedensten Umwandlungs- und Umgründungsprozesse samt Neugestaltung von Syndizierungen involviert und würden uns freuen, auch euer Unternehmen bei Bedarf zur Umwandlung in eine FlexKapG zu beraten.

Mag. Gernot Wilfling

Übersicht

Downloads

PDF