Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit den Offenlegungspflichten des Stiftungsvorstand, die bei Nichtbeachtung zum Teil gravierende Folgen haben.
Das Budgetbegleitgesetz 2011 räumt einem mehrheitlich oder ausschließlich mit Begünstigten besetzten Beirat das Recht auf Abberufung des Stiftungsvorstandes ein. Dieses Abberufungsrecht unterliegt allerdings einer besonderen Reglementierung.