In einer aktuellen Entscheidung vom 27.9.2016 zu 6 Ob 145/16s befasste sich der OGH mit der Abberufung des Stiftungsvorstandes, dessen Mitglieder zugleich die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft der Privatstiftung waren.
Auch wenn der OGH letztlich die spannende Frage nach der analogen Anwendung von § 17 Abs 5 PSG offen gelassen hat, ist die Entscheidung für die Stiftungspraxis wichtig. Folgende Aussagen des OGH sollte sich jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes zu Herzen nehmen:
- Die Doppelfunktion als Mitglied des Stiftungsvorstandes und Geschäftsführer von Tochtergesellschaften der Privatstiftung legt Interessenkollisionen nahe, die zu einer Abberufung führen können.
- Die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die eine solche Konstellation dulden, verletzen möglicherweise ihre Aufsichtspflicht und riskieren ebenfalls eine Abberufung.
- Ein neu bestellter Vorstand wird dann im Detail prüfen müssen, ob der Privatstiftung ein Schaden entstanden ist und ob dieser gegen die abberufenen Vorstandsmitglieder geltend gemacht werde kann.
Es ist daher jeder Privatstiftung zu empfehlen, die Organstrukturen ihrer Tochtergesellschaften auf potentielle Interessenkollisionen zu durchforsten und gegebenenfalls strukturelle Maßnahmen zu ergreifen.
DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
DR. MARTIN MELZER, LL.M., TEP