In einer aktuellen Entscheidung (OGH 19.11.2014, 3 Ob 120/14i) beschäftigte sich der OGH mit der Frage des rechtlichen Interesses eines Begünstigten an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungszusatzurkunde, mit der weitere Begünstigte berufen werden.
Die beklagte Privatstiftung wurde vom Großvater und vom Vater des Klägers (nachfolgend: Zweitstifter) errichtet. Gemäß der Stiftungsurkunde war der erste Begünstigte auf dessen Lebenszeit der Zweitstifter. Nach dem Ableben des Zweitstifters waren zu gleichen Teilen seine volljährigen Kinder als Begünstigte eingesetzt, darunter der Kläger. Nach der Stiftungsurkunde kam dem Zweitstifter das ausschließliche Recht zu, weitere Begünstigte seiner Wahl unter Lebenden oder von Todes wegen zu bestellen. Der Zweck der Privatstiftung war die standesgemäße Versorgung der Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
In der Folge errichtete der Zweitstifter eine Stiftungszusatzurkunde, mit der er seine Haushälterin und deren volljährige Kinder zu weiteren Begünstigten nach seinem Ableben berief. Anlässlich seines Ablebens sollte die Haushälterin eine Zuwendung in Höhe von EUR 50.000,– und deren beide Kinder jeweils EUR 25.000,– erhalten; weiters sollten die drei jeweils eine monatliche Rente in Höhe von EUR 3.000,– erhalten.
Der Kläger begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Stiftungszusatzurkunde mit der Begründung, dass der Zweitstifter bei dessen Errichtung aufgrund Alkoholsucht geschäftsunfähig gewesen sei und stütze sich dabei auf ein medizinisches Privatgutachten. Das Erstgericht ging von der Geschäftsunfähigkeit des Zweitstifters bei Errichtung der Stiftungszusatzurkunde aus und gab dem Feststellungsbegehren statt. Die Haushälterin und deren Kinder, die dem Verfahren als Nebenintervenienten beigetreten waren, erhoben dagegen Berufung und argumentierten, dass es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse fehle, weil seine Begünstigtenstellung durch die Errichtung der Stiftungszusatzurkunde nicht berührt werde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Haushälterin nicht Folge und begründete dies damit, dass die Rechtsposition des Klägers als Begünstigter durch die Stiftungszusatzurkunde selbst zwar nicht in Frage gestellt, aber unmittelbar dadurch berührt werde, dass die Stiftungszusatzurkunde weitere Begünstigte mit konkreten Ansprüchen bestimme.
Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision der Nebenintervenienten. Nach Ansicht der Haushälterin sei der Kläger durch den Inhalt der Stiftungszusatzurkunde nur durch eine sog. Reflexwirkung betroffen, weil der „Haftungsfonds“ der Beklagten durch Zuwendungen an die Nebenintervenienten als weitere Begünstigte geschmälert werden könnte. Somit liege lediglich ein wirtschaftliches und nicht das geforderte rechtliche Interesse vor.
Der OGH bejahte hingegen das Vorliegen eines rechtlichen Interesses beim Kläger und bestätigte das Berufungsurteil mit folgender rechtlicher Würdigung:
Das primäre Ziel des Feststellungsbegehrens sei nicht die Beseitigung des Anspruchs der „neuen“ Begünstigten auf Zuwendungen. Vielmehr gehe es um die Klärung der Frage, ob die Stiftungszusatzurkunde wegen Geschäftsunfähigkeit des Zweitstifters absolut nichtig sei. Damit stehen nicht wirtschaftliche Belange des Klägers im Vordergrund, sondern die Rechtsgrundlagen der beklagten Privatstiftung, zu dem der Kläger als aktuell Begünstigter selbst in einem Rechtsverhältnis stehe. Somit sei der Kläger durch das festzustellende Rechtsverhältnis in seinem Rechtsbereich berührt.
Der OGH betonte weiters, dass sich aus der Eigentümerlosigkeit der Privatstiftung ein Kontrolldefizit ergebe, dem durch die rechtschutzfreundliche Auslegung jener Bestimmungen, die einzelnen Personen die Legitimation zur Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen, zu begegnen sei. Im vorliegenden Sachverhalt sei der Stiftungsvorstand trotz Kenntnis eines Privatgutachtens, das von der Geschäftsunfähigkeit des Zweitstifters ausgehe, untätig geblieben. Daher sei das Feststellungsbegehren ein taugliches Mittel, um die gebotene Klärung zu erreichen.
Ein Feststellungsbegehren sei dann zu verneinen, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe, um dasselbe Ziel zu erreichen. Dies sei hier nicht der Fall, weil das PSG keine Bestimmungen darüber vorsehe, wie eine Unwirksamkeit von Stiftungsänderungserklärungen geltend zu machen sei.
Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung sei damit allein durch das Antragsrecht des Begünstigten zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch die Stiftungsvorstände, belegt.
Diese Entscheidung fügt sich in die bisherige Judikaturlinie, wonach aufgrund des Kontrolldefizits in der Privatstiftung sowie der fehlenden Rechtschutzmöglichkeiten im PSG die Rechte der Begünstigten extensiv auszulegen sind, nahtlos ein und ist zu begrüßen. Die Legitimation von Begünstigten zur Stellung von Anträgen kann jedoch immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Daher ist Begünstigten, die von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, jedenfalls anzuraten, die konkrete Vorgehensweise mit einem Anwalt abzustimmen.
DDR. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M., TEP