MP-Law-Logo weiß

Newsletter Privatstiftungen Issue 3|2015

OGH stellt klar: Auch die Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde wirkt konstitutiv

14. Oktober 2015

Bei der Entscheidung des OGH zu 6 Ob 95/15m vom 29.6.2015 ging es im Wesentlichen um die Frage der Wirkung der Eintragung einer Änderung der Stiftungszusatzurkunde in das Firmenbuch; weiters um die Prüfkompetenz einer derartigen Änderung durch das Firmenbuchgericht.

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 17.6.2014 fasste die Stifterin die Stiftungsurkunde und –zusatzurkunde der Privatstiftung durch-greifend neu.
Der Stiftungsvorstand meldete unter Vorlage (offenbar) auch der Stiftungs-zusatzurkunde die Eintragung der Änderungen in das Firmenbuch an. Weiters legte der Vorstand ein Schreiben seines Rechtsvertreters vor, in welchem dieser Bedenken über die rechtliche Zulässigkeit der vorgenommenen Änderungen äußerte.
Daher beantragte der Vorstand, diese Änderungen nicht ins Firmenbuch einzutragen.

Entscheidung

Ob die Wirkung einer Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde deklarativ oder konstitutiv ist, stieß bisher in Lehre und höchstgerichtlicher Rechtsprechung auf widersprüchliche Auffassungen. Der OGH entschied nun, dass die Eintragung konstitutiv wirkt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Wortlaut des § 33 Abs 3 Satz 2 PSG („Die Änderung wird mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.“) nicht zwischen Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde differenziert. Weiters würde nach Ansicht des OGH eine bloß deklarative Wirkung eine Kontrolle des aktuellen Stands der Stiftungszusatzurkunde verwehren. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht grundsätzlich nicht vorzulegen. Eine Prüfkompetenz des Firmenbuchgerichts scheint aber geeignet, um die Rechtssicherheit über die Wirksamkeit geänderter Klauseln zu erhöhen und unter Umständen kostspielige Folgeprozesse zu vermeiden. Aufgrund dieser Erwägungen und in Anlehnung an die Rechtslage des GmbH-Rechts gelangt der OGH zur Auffassung, dass im Falle der freiwilligen Vorlage der Stiftungszusatzurkunde diese auch in formeller und materieller Hinsicht durch einen Richter zu prüfen ist. Diese Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Eintragung einzufließen. Sind demnach die Änderungen gesetzwidrig oder sonst unzulässig, hat das Firmen-buchgericht die (konstitutive) Eintragung zu versagen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung besteht nun Rechtssicherheit über die Wirkung von Firmenbucheintragungen über Änderungen von Stiftungserklärungen.

DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M., TEP

Übersicht

Downloads

PDF