Kürzlich behandelte der OGH die Frage der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften (18 OCg 3/22y). Das Höchstgericht entschied, dass Schiedsklauseln besondere Anforderungen erfüllen müssen, um objektiv schiedsfähig und somit wirksam zu sein.
Im Anlassfall ging es um eine Kommanditgesellschaft einer recht bekannten Unternehmerdynastie. In einer Gesellschafterversammlung wurde die Erhöhung des Haftkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschafter und die Zulassung einer neuen Kommanditistin beschlossen. Die neu beigetretene Kommanditistin erhielt dadurch eine Beteiligung von 82,5 % an der KG.
Die gefassten Beschlüsse wurden daraufhin von mehreren (aber nicht allen!) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft angefochten. Und zwar aufgrund einer gesellschaftsvertraglich verankerten Schiedsklausel bei dem von ihnen ausgesuchten Schiedsgericht. Dieses stellte mittels Schiedsspruchs fest, dass die Beschlüsse unwirksam seien.
Die KG begehrte in der Folge die Aufhebung des Schiedsspruchs vor dem OGH und machte primär geltend, dass das Schiedsgericht über die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nicht mit Wirkung gegenüber sämtlichen Gesellschaftern entschieden habe und auch nicht entscheiden hätte können, da nicht sämtliche Gesellschafter bei der Anfechtung des Beschlusses mitgewirkt haben. Der Schiedsspruch entfalte keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaftern und wäre daher aufzuheben.
Der OGH stimmte der Position der KG zu. Es wäre demnach mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten an das Ergebnis eines Schiedsverfahrens zu binden, ohne dass dieser die den Schiedsparteien in dem Schiedsverfahren zukommenden Rechte wahrnehmen hätte können. Insbesondere sind damit die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Parteien gemeint. Der Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 7 ZPO sei daher aufgrund der fehlenden objektiven Schiedsfähigkeit verwirklicht und die Aufhebungsklage der KG berechtigt.
Mit dieser Entscheidung hat der OGH die Mindestvoraussetzungen der objektiven Schiedsfähigkeit einer gesellschaftsvertraglich verankerten Schiedsklausel ausgearbeitet:
1. Sämtliche Gesellschafter müssen Parteien der Schiedsvereinbarung sein.
2. Die Schiedsvereinbarung muss Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte sämtlicher Gesellschafter vorsehen.
3. Der Schiedsspruch ist objektiv schiedsfähig nur wenn er gegenüber sämtlichen Gesellschaftern wirken kann.
4. Sämtliche Gesellschafter müssen von der Einleitung und dem Fortgang des Schiedsverfahrens informiert werden und als Nebenintervenienten dem Schiedsverfahren beitreten können.
5. Sämtliche Gesellschafter müssen bei der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können (sofern keine neutrale Stelle diese Auswahl treffen sollte).
Sollten diese (durchaus umfangreichen) Mindestvoraussetzungen nicht eingehalten werden, ist ein Schiedsspruch also nach Ansicht des Höchstgerichts aufgrund mangelnder objektiver Schiedsfähigkeit aufzuheben.
Simina Alexandrescu