Das Pflichtteilsrecht setzt der grundsätzlichen Testierfreiheit Grenzen und beschränkt somit den Erblasser. Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen und Ehegatten einen Anteil an der Verlassenschaft. Als Pflichtteil steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Ein Unternehmen bzw ein Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt in seinen Nachlass und ist daher wertmäßig auch bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Da dem ermittelten Wert des Unternehmens nicht immer auch liquide Mittel gegenüberstehen, kann dies dazu führen, dass ein Unternehmen zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche veräußert werden muss. Um daher der Verantwortung gegenüber dem Unternehmensnachfolger, dem Unternehmen selbst und der dort beschäftigten Arbeitnehmer gerecht zu werden, empfiehlt sich eine gut durchdachte Unternehmensnachfolgeplanung.
Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 („ErbRÄG 2015“) stehen hierzu mehrere Mittel zur Verfügung:
- Zum einen besteht die Möglichkeit die Pflichtteile der weichenden Erben durch Rechtspositionen zu decken, die erst sukzessive zu einem Vermögensabfluss aus dem Unternehmen führen. Zu denken ist hierbei vor allem an Fruchtgenussrechte oder Unterbeteiligungen.
- Zum anderen sieht das neue Erbrecht Stundungsmöglichkeiten für die Erfüllung der Pflichtteile vor, die dem Unternehmensnachfolger die Möglichkeit geben Liquidität aufzubauen.
Schon vor dem ErbRÄG 2015 bestand die Möglichkeit zu Lebzeiten des Unternehmers Pflichtteilsverzichte mit den Pflichtteilsberechtigten abzuschließen, um das Unternehmen im Erbgang zu schützen. In der Regel werden hier Abfindungsleistungen an die verzichtenden Nachkommen vereinbart.
Jedenfalls empfiehlt es sich, die Unternehmensnachfolge frühzeitig aktiv zu planen. Eine Einbindung der Unternehmensnachfolger und der weichenden Erben in diesen Prozess kann spätere Erbstreitigkeiten verhindern. Das größte Konfliktpotential bietet nämlich erfahrungsgemäß die mangelnde Information der weichenden Erben.
Dr. Martin Melzer, LL.M. / DDr. Katharina Müller, TEP