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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 2|2021

Regulierung von Märkten für Krypto-Assets ante portas

11. Februar 2021

Im September 2020 hat die Kommission einen Entwurf ihrer neu geplanten „Regulation on Markets in Crypto-Assets“ (MiCA) vorgelegt. Diese künftig unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare EU-Verordnung soll innerhalb der Europäischen Union für einheitliche Anforderungen für die Ausgabe sowie den Handel von Kryptowerten sorgen und europaweite Rechtssicherheit schaffen. Derzeit reichen Regelungen lediglich bis zur Ländergrenze einzelner Mitgliedsstaaten, was in Hinblick auf die immer größer werdende Akzeptanz des Kryptomarktes kein befriedigender Zustand ist.

Der Entwurf definiert als „Kryptowert“ die digitale Darstellung eines Werts oder Rechts, das auf elektronischem Wege gespeichert und übertragen werden kann und die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) nutzt, wobei eine Unterteilung in drei Kategorien erfolgt:

  • vermögensbezogene (asset-referenced) Token;
  • E-Geld-Token;
  • und Utility-Token.

Krypto-Assets, die bereits von bestehenden europarechtlichen Richtlinien für Finanzdienstleistungen erfasst sind (MiFID II, PSD II, E-Geld-Richtlinie), sind dagegen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Klassische Security Token und deren Offerings (STO) fallen daher nicht unter die MiCA. Als Finanzinstrumente unterliegen diese (weiterhin) der im WAG umgesetzten MiFID II-Regulierung. Zahlungsinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute sollen dementsprechend von bestimmten Vorschriften ausgenommen werden.

Regelungen zur Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerten und deren Emittenten sind ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfes: So stehen Emittenten von vermögenswertbezogenen (asset-referenced) Token sowie E-Geld-Token und Unternehmen, welche Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte erbringen, im Fokus des Regelungsbereiches. Abhängig von der jeweiligen Kategorisierung des Kryptowertes, sind für Emittenten – im Rahmen von Angebot und Vermarktung – Transparenzpflichten (Veröffentlichung/behördliche Genehmigung des „Whitepapers“; Offenlegung gewisser Informationen zu Emission und Anbieter), bestimmte Rechtsformerfordernisse (juristische Person) sowie Mindestkapitalanforderungen verpflichtend vorgesehen. E-Geld-Token sollen – neben weiteren besonderen Anforderungen – überhaupt nur durch Kreditinstitute und E-Geld-Institute herausgegeben werden dürfen. Der E-Geld-Token-Emittent muss etwa ein Whitepaper erstellen und der Aufsichtsbehörde anzeigen.

Anbieter von Kryptowertediensten (Crypto Asset Service Provider (CASP)), wie etwa Walletbetreiber oder Kryptobörsen, benötigen eine Konzession der lokalen Aufsichtsbehörde. Für CASPs sind neben Kapitalanforderungen, Rechtsformerfordernissen und Standortvorschreibungen (Sitz innerhalb der EU) auch organisatorische und verhaltenstechnische Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie Anteilseigner vorgesehen (z.B. fachliche Eignung). CASPs müssen zudem vergleichbare Vorschriften, wie im Wertpapieraufsichtsbereich durch die MiFID II, einhalten (best execution, strikte Vermögenstrennung etc). Die Konzession in einem Mitgliedsstaat erlaubt es CASPs dann über das “Passporting“ in allen anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden.

Verbraucherschutzrechtliche Vorschriften in Hinblick auf Handel, Ausgabe, Austausch und Verwahrung von Kryptowerten finden ebenso Einzug in den Verordnungsentwurf. Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch sind auch angedacht. Neben der Geltung der aus der MAR bekannten Insiderverbote und dessen Marktmanipulationstatbestand werden Emittenten auch einer Ad-hoc-Publizitätspflicht unterworfen.

Mit einem Inkrafttreten der MiCA ist 2022 zu rechnen. Viele Details sind aber derzeit noch unklar. Wir werden die Entwicklungen für Sie weiter genau im Blick behalten und in weiterer Folge zu den einzelnen Regelungsbereichen detaillierte Newsletter-Beiträge machen.

Lukas Messner / Dr. Sebastian Sieder

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