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Sondernewsletter Testament und Generationenvorsorgepaket Issue 2|2019

Sieben Regeln zur Errichtung eines idealen Testaments

23. April 2019
  1. Das Testament existiert und ist wirksam

    Damit das Testament überhaupt wirksam ist, sind die Formpflichten einzuhalten. Diese sind unterschiedlich, je nachdem ob das Testament handschriftlich verfasst wurde oder es sich um ein fremdhändiges Testament handelt.

    Um Unklarheiten iZm alten letztwilligen Verfügungen zu vermeiden, ist das Testament zu datieren; alte Testamente oder Kodizille (das sind letztwillige Verfügungen ohne Einsetzung eines Erben) sind zu widerrufen und zu vernichten.

    Die Registrierung des Testaments (zB im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte) wird empfohlen, ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.

  2. Das Testament muss nicht gerecht sein, aber klar

    Zunächst sollte eine Erbseinsetzung enthalten sein. Es kann ein einziger Erbe bestimmt werden oder auch mehrere Erben. Mehrere Erben können zu unterschiedlichen oder gleichen Quoten eingesetzt sein. Durch eine Erbteilungsanordnung können einzelne Vermögenswerte zwischen den Erben aufgeteilt werden. Weiters müssen auch nicht alle Kinder als Erben eingesetzt werden; es kann zB vorgesehen werden, dass ein Nachkomme der Alleinerbe ist und die anderen als Vermächtnisnehmer für bestimmte Sachen eingesetzt werden.

  3. Das Testament ist wohl durchdacht und berücksichtigt die Bedürfnisse der nächsten Generation und Lebenspartner

    In jeder Familie existieren individuelle Bedürfnisse der Beteiligten, die es zu berücksichtigen gilt. Insbesondere soll das Testament gewährleisten, dass der Ehepartner oder Lebensgefährte sowie minderjährige Kinder finanziell abgesichert sind und die bisherigen Lebensverhältnisse aufrechterhalten können.

    Während das Gesetz für den Ehepartner und die Kinder bestimmte Regelungen vorsieht (insb Pflichtteilsrecht, Vorausvermächtnis des Ehegatten, Unterhalt), bestehen solche Regelungen für den Lebensgefährten nicht, sodass dieser besonders auf eine Berücksichtigung im Testament angewiesen ist.

  4. Das Testament vermeidet Komplikationen

    Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, dass die Erbantrittserklärung allenfalls der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht und der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf. Um dies zu vermeiden können die minderjährigen Kinder zB als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer eingesetzt werden, sodass sie erst mit Erreichen der Volljährigkeit bestimmte Vermögensteile erhalten.

    Die Pflichtteilsansprüche müssen berücksichtigt werden, um Streitigkeiten zwischen den Pflichtteilsberechtigten und den Erben zu vermeiden. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen und der Ehegatte/Eingetragene Partner. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind bereits zu Lebzeiten gemachte Schenkungen an andere Pflichtteilsberechtigte sowie an Dritte (die innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod „wirklich gemacht“ wurden), der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung führt dazu, dass sich der Pflichtteilsanspruch des Berechtigten erhöht. Die Schenkungsanrechnung sollte bei der Nachfolgeplanung auf jeden Fall berücksichtigt werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss von Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen, zwingend in Notariatsaktsform.

  5. Das Testament regelt umfassend, aber nicht bis in alle Ewigkeit

    Das Erbrecht bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten, wie etwa die Ersatz- und Nacherbschaft, Bedingungen, Befristungen und Auflagen. Dadurch können im Einzelfall Regelungen für unterschiedliche Szenarios getroffen werden. Allerdings ist zu beachten, dass sehr detaillierte Regelungen oft kompliziert und im Ablebensfall schwer nachvollziehbar sind. Um mögliches Konfliktpotential zu vermeiden, empfehlen wir die Gestaltungsinstrumente wohl überlegt einzusetzen und die Regelungen möglichst einfach zu halten.

  6. Das Testament berücksichtigt alle Lebensbereiche

    Bei einer umfassenden Nachfolgeplanung gilt es sowohl das Privatvermögen als auch das Unternehmensvermögen einzubeziehen. In vielen Fällen sollen Gesellschaftsanteile in der Familie bleiben und an einen oder mehrere bestimmte Personen oder einen Personenkreis (die Familienangehörigen) übergehen. Voraussetzung für eine reibungslose Rechtsnachfolge ist, dass der Gesellschaftsvertrag an die Regelungen im Testament angepasst wird. Mit anderen Worten: Im Gesellschaftsvertrag sollten begleitend die Weichen für die Rechtsnachfolge gestellt werden, damit keine Komplikationen, insbesondere mit anderen Gesellschaftern, entstehen.

  7. Das Testament ist keine Überraschung

    Überraschungen bei der Testamentseröffnung führen regelmäßig zu Konflikten zwischen den Betroffenen. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir, die Beteiligten – dh insbesondere den Lebenspartner und die nächste Generation – bei der Planung der Rechtsnachfolge miteinzubeziehen. Dies umfasst nicht nur ein offenes Gespräch mit den Nachkommen, sondern allenfalls auch den Abschluss von Erb- oder Pflichtteilsverzichten sowie Schenkungsverträgen unter Lebenden oder auf den Todesfall. Einzelne Nachkommen oder der Ehepartner, die nicht testamentarisch bedacht werden, sollten sich nicht ungerecht behandelt fühlen und es empfiehlt sich – wie bereits oben ausgeführt – auf die Deckung der Pflichtteile Rücksicht zu nehmen.

Bei der Errichtung eines Testaments sollten die oben angeführten Regeln berücksichtigt werden. Das Erbrecht bietet hierfür viele Gestaltungsmöglichkeiten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Errichtung Ihres „idealen“ Testaments.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.

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