Werden im geschäftlichen Verkehr unlautere Geschäftspraktiken angewendet, ist mit gerichtlicher Klage (verschuldensunabhängige Unterlassungsklage, Schadensersatz, Urteilsveröffentlichung) eines Konkurrenten oder eines Wettbewerbsschutzverbandes (z.B. Verein für Konsumenteninformation oder Arbeiterkammer) zu rechnen. Der Anspruch auf Unterlassung kann mittels einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Das UWG sieht auch gerichtliche Straftatbestände vor. Daher sollten geplante Werbemaßnahmen, Gewinnspiele, Sonderangebote etc. vorher stets einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden.
Sturm, Monika: Unlautere Geschäftspraktiken: Was darf man?
anwalt aktuell 03/2015
17. April 2015
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