Ziel von Geldwäscherei ist, die Herkunft von Geldern aus illegalen Quellen zu verschleiern. Die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfordern, dass Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung identifiziert, bewertet und so letztlich auch verstanden werden. Die Risikoanalyse bildet daher das Fundament für den geltenden risikoorientierten Ansatz. Doch was bedeutet dies für Rechtsverpflichtete des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, also Kredit- und Finanzinstitute sowie Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen?
Zunächst wird durch das übergeordnet geltende „Know your costumer“-Prinzip der Fokus bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung auf Transparenzplichten hinsichtlich der Kundenidentität sowie Hintergründe der durchzuführenden Transaktion(-en) gelegt. Doch auch anlassbezogen während bereits laufender Geschäftsbeziehung sind bei Vorliegen gelegentlicher Transaktionen oder konkreter Verdachtsmomente Maßnahmen zu ergreifen.
Kernpunkt für jeden Rechtsverpflichteten ist die Schaffung eines wirksamen Risikomanagements, welches je nach Geschäftstätigkeit unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Dies erfordert das Durchführen einer Risikoanalyse zur Identifizierung des Kunden und/oder deren wirtschaftlicher Eigentümer als politisch exponierte Personen (PEP) sowie das Vorsehen interner Sicherungsmaßnahmen durch Anwendung von Sorgfaltspflichten.
Bei Geschäftsbeziehungen bzw Transaktionen, welchen die innerbetriebliche Risikoanalyse ein potentiell geringes Risikogewicht attestiert oder der Gesetzgeber ein solches vorweg annimmt, bestehen vielfach vereinfachte Sorgfaltspflichten. Dies gilt beispielsweise in Hinblick auf börsennotierte Unternehmen, die aufsichtsrechtlich bereits umfassenden Informationspflichten unterliegen, oder bei Kunden aus Mitgliedstaaten der EU. Umgekehrt löst das Vorliegen bestimmter risikogeneigter Faktoren auch verstärkte Sorgfaltspflichten aus. Diese können etwa im Vorliegen einer Geschäftsbeziehung und/oder Transaktionen mit politisch exponierten Personen (PEP), der Ausgestaltung der Transaktionen oder aber der Ansässigkeit des Kunden in einem Drittstaat liegen.
Ungeachtet dessen, ob im konkreten Fall verminderte oder verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen, sind folgende Maßnahmen immer zu setzen:
- Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden;
- Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (allenfalls auch des Treugebers);
- Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertreters eines Kunden sowie des Vorliegens der Vertretungsbefugnis;
- Bewertung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung durch Einholung von Informationen; und
- letztlich die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich einer Überprüfung der abgewickelten Transaktionen.
Zur Gewährleistung einer effektiven Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat der Gesetzgeber übrigens zahlreiche Regelungsadressaten gewählt. Ein einheitliches Geldwäschegesetz besteht in Österreich nicht. Vorstehender Überblick bezieht sich wie einleitend angedeutet auf Verpflichtungen im Geltungsbereich des FM-GwG. Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung findet man aber etwa auch in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz und der Rechtsanwaltsordnung. Im weiteren Verlauf dieser Serie werden wir uns ausgewählten Maßnahmen im Detail widmen.
Mag. Gernot Wilfling / Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.