Die Aktiengesellschaft als Rechtsform wird mit großen, börsenotierten Gesellschaften assoziiert. Tatsächlich ist nur ein Bruchteil der österreichischen Aktiengesellschaften börsenotiert. Die Gründe, diese Rechtsform zu wählen, sind vielfältig und gehen weit über ein angestrebtes Börselisting (für welches man zwingend eine AG oder allenfalls eine Societas Europaea) braucht, hinaus.
Ein Grund könnte etwa die im Vergleich zur GmbH deutlich abweichende, auch komplexere Governance sein. Jede AG hat zwingend einen Aufsichtsrat, der von der Hauptversammlung gewählt wird und wiederum den Vorstand als geschäftsleitendes Organ bestellt. Vorstandsmitglieder sind (anders als Geschäftsführer einer GmbH) gegenüber anderen Organen weisungsfrei und während ihrer Amtsperiode nur aus bestimmten, gesetzlich genau vorgegebenen Gründen abberufbar. Aufsichtsräte sind ebenfalls weisungsfrei. Dadurch hat man bei der AG eine von den Eigentümern deutlich unabhängigere Verwaltung als dies etwa bei einer GmbH der Fall ist.
Ein Vorteil für die Aktionäre selbst ist, dass sie im Gegensatz zu den GmbH-Gesellschaftern mit ihren Anteilen nicht im Firmenbuch eingetragen werden. Aktien sind auch viel leichter übertragbar, weil hier (anders als bei GmbH-Geschäftsanteilen) keine notarielle Mitwirkung erforderlich ist.
Das Aktienrecht kennt mit dem genehmigten Kapital, dem bedingten Kapital und vor allem auch der (bei börsefernen AGs eingeschränkten) Möglichkeit zum Rückerwerb eigener Aktien Institute, die Dispositionen über das Aktienkapital durch die Verwaltung (jeweils in bestimmtem Rahmen) zulassen. Das Aktienrecht ist insoweit sogar flexibler als das GmbH-Recht und erleichtert etwa M&A-Transaktionen unter Beteiligung der Eigentümer der Zielgesellschaft am eigenen Kapital und insbesondere auch Mitarbeiterbeteiligungsmodelle.
Und nicht zuletzt können Umwandlungsprozesse (von GmbH auf AG) bei komplexen Gesellschafterstrukturen immer auch ein guter Ausgangspunkt sein, um Einfluss und Mitsprache im Eigentümerkreis auf neue Beine zu stellen, weil in Folge einer Umwandlung bestehende Syndikatsverträge im Regelfall neu zu fassen oder zumindest umfassend zu adaptieren sein werden.
Rein rechtlich ist der formwechselnde Umwandlungsprozess von GmbH auf AG gar nicht so kompliziert. Anders als bei anderen Umgründungsvorgängen ändert die Gesellschaft nämlich nicht ihr „Rechtskleid“, das heißt es bleibt der gleiche Rechtsträger und es kommt nicht zu Vermögensübertragungen. Es ändert sich, wie der Name schon sagt, lediglich die Rechtsform. Im Wesentlichen sind folgende Schritte erforderlich:
- Gerichtliche Bestellung eines Wirtschaftsprüfers als Umwandlungsprüfer (auf Antrag der Gesellschaft; macht die Gesellschaft dem Firmenbuchgericht einen Dreiervorschlag, wählt das Gericht den Prüfer in der Regel aus diesem Dreiervorschlag);
- Aufstellung einer Umwandlungsbilanz auf den Umwandlungsstichtag (macht in der Regel der Steuerberater der Gesellschaft; liegt der letzte Jahresabschluss nicht länger als neun Monate zurück, kann man rückwirkend zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses umwandeln, was die Aufstellung der Umwandlungsbilanz erheblich erleichtert);
- Beschlussfassung mit Dreiviertelmehrheit in der Generalversammlung der Gesellschaft (notarielle Beurkundung; in dieser Generalversammlung werden im Regelfall auch der Abschlussprüfer und der erste Aufsichtsrat gewählt; beträgt das Stammkapital der Gesellschaft unter EUR 70.000, ist außerdem eine Kapitalerhöhung auf mindestens EUR 70.000 zu beschließen und durchzuführen);
- Umwandlungsbericht der Gesellschafter (hierfür etwas missverständlich „Gründer“ genannt);
- Umwandlungsbericht des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers, der zum Umwandlungsprüfer bestellt wurde;
- Firmenbuchantrag auf Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch (notarielle Beglaubigung).
Besondere Vorgaben gelten für FMA-regulierte Rechtsträger (im Regelfall Zustimmung der Aufsicht einzuholen). Bei solchen Rechtsträgern können weitere Melde- oder Zustimmungspflichten bestehen, wenn es im Zuge der Umwandlung auch zu Veränderungen in der Zusammensetzung der Eigentümer kommt und dadurch wesentliche Beteiligungsschwellen tangiert werden.
Mag. Valentina Treichl, BA