Universitätskliniken (bzw Klinische Institute) sind gleichzeitig Organisationseinheit der Universität sowie der Krankenanstalt. Sie haben sowohl einen universitären als auch einen krankenanstaltlichen Funktionsbereich. Entsprechend dieser Doppelfunktion hat das in ärztlicher Verwendung stehende wissenschaftliche Universitätspersonal auch die krankenanstaltlichen Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen.
Ein außerordentlicher Universitätsprofessor stand in einem Dienstverhältnis zu einer medizinischen Universität. Entsprechend der Doppelfunktion der Universitätsklinik war der Universitätsprofessor auch in der Klinik tätig. Deren Trägerin war jedoch nicht die medizinische Universität. Mit der Trägerin der Klinik selbst hatte der Universitätsprofessor kein Dienstverhältnis. Im Lauf seiner Beschäftigung kam es zu seiner Suspendierung des Universitätsprofessors, nach deren Aufhebung er allerdings nicht wieder in der Patientenversorgung der Klinik eingesetzt wurde. Der Kläger vertrat die Rechtsauffassung, dass man ihn trotz Aufhebung seiner Suspendierung rechtswidrig an der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert habe und klagte den Klinikträger auf Ersatz des ihm dadurch entgangenen Entgelts.
Eine (medizinische) Universität hat ihre in ärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen (§ 29 Abs 4 Universitätsgesetz). Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet. Ebenso wenig ergibt sich daraus eine Verpflichtung des Klinikträgers, das in ärztlicher Verwendung der Universität stehende Personal in einer bestimmten Weise in seiner Krankenanstalt einzusetzen.
Die rein funktionelle Zurechnung der Tätigkeit der Universitätsangehörigen an den Rechtsträger der Krankenanstalt hat lediglich klarstellenden Charakter und begründet keinen Anspruch des Universitätspersonals gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt auf Beschäftigung.
Der Oberste Gerichtshof wies die Schadenersatzansprüche des Universitätsprofessors gegen den Klinikträger daher ab (OGH 9 ObA 17/16i vom 25.02.2016).
Dr. Michael Straub, LL.M.