Am 14. September 2016 trat die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, mit der die Schwellenwerteverordnung 2012 geändert wird (BGBl II Nr. 250/2016), in Kraft. Demgemäß wurde die Geltung der geänderten Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), welche mit 31. Dezember 2016 außer Kraft treten hätten sollen, bis auf den 31. Dezember 2018 erstreckt.
Die geänderte Schwellenwertverordnung aus dem Jahre 2012 (BGBl II Nr. 95/2012) betrifft ua Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge, Direktvergabe und die Direktvergabe nach vorherigem Aufruf, nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge, die Wahl des Verhandlungsverfahrens und Aufträge im nicht offenen Verfahren (vgl §§ 11, 37 Abs 1 und Abs 2, 38 Abs 2 Z 1 und Z 2, 41 Abs 2, 141 Abs 3, 177 Abs 1, 201 Abs 2, 280 Abs 3 BVergG 2006). In allen der aufgezählten Fälle handelt es sich wie bisher um eine Anhebung des jeweiligen Schwellenwertes, teilweise bis zum Dreifachen des ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Wertes.
Die Änderungen wurden in das BVergG 2006 integriert, wodurch die rechtlich relevanten Schwellenwerte im Gesetz selber zu finden sind. Die Änderungsverordnung regelt diesbezüglich lediglich die Geltungsdauer. Die Geltungsdauer der Schwellenwerteverordnung wurde wie zuletzt auf zwei Jahre bis Ende 2018 verlängert.
Dr. Bernhard Kall