Im letzten Newsletter haben wir unter dem Titel Geldwäscherei: Was ist das eigentlich? berichtet, dass es zwei Ausprägungen von Geldwäsche gibt, die auf relevanten „Vortaten“ aufsetzen. In diesem Beitrag wollen wir uns detailliert der Frage widmen, welche Delikte Vortaten der Geldwäscherei sind.
Vortat ist zunächst jede mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, egal ob diese im Strafgesetzbuch oder in Nebengesetzen normiert ist. Darüber hinaus sind in § 165 Abs 1 StGB weitere Delikte aufgelistet. Alle Vortaten abschließend aufzulisten würde den Rahmen dieses Newsletters sprengen, hier aber die wichtigsten Deliktsgruppen zusammengefasst:
- Vermögensdelikte: Nicht jedes Vermögensdelikt eignet sich als geldwäscherelevante Vortat. Manche Vermögensdelikte, wie Erpressung oder Raub sind bereits aufgrund der hohen Freiheitsstrafe als geldwäscherelevante Vortat zu qualifizieren. Im Hinblick auf andere Vermögensdelikte (dazu gehört etwa der Tatbestand des Diebstahls, des Betrugs, oder die Untreue) ist dies nur bei Vorliegen qualifizierter Begehungsformen – wie etwa bei Erreichung bestimmter Wertgrenzen oder besonders schweren Begehungsformen – der Fall.
- Bilanzdelikte: Unter Bilanzdelikten sind Delikte zusammengefasst, die allesamt die Intention haben, ein Unternehmen unter Anwendung von „Manipulationen“ unrichtig darzustellen. Dies kann die Erstellung falscher Bilanzen sein, aber auch falsche oder unvollständige Darstellungen der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines Unternehmens über andere „Informationskanäle“ sind erfasst (wie durch Berichte an die Gesellschafterversammlung). Politisches Ziel ist es, das Vertrauen einzelner Gruppen (zB Anleger, Gläubiger, Aktionäre) auf die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu schützen. Ergänzend dazu hat der Gesetzgeber auch Begehungsformen durch externe Prüfer (Abschlussprüfer, Gründungsprüfer oder aber externe Revisoren) erfasst.
- Sozialbetrug: Darunter versteht man Delikte, die auf Erlangung vermögenswerter Vorteile durch direkte oder mittelbare Schädigung sozialstaatlicher Institutionen gerichtet sind (wie etwa das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen oder organisierte Schwarzarbeit). Zwar werden bei dem überwiegenden Teil der Delikte dieses Typus aus ihrer Begehung keine geldwäscherelevanten Vermögenswerte (siehe dazu sogleich) zu erlangen sein, vereinzelte Erscheinungsformen von Sozialbetrug, wie etwa die betrügerische Anmeldung zur Sozialversicherung sodass es zur tatsächlichen Auszahlung an den Täter kommt, kommen aber auch faktisch als geldwäscherelevante Vortaten in Betracht.
- Amtsmissbrauch sowie Korruptionsdelikte: Zu dieser Deliktgruppe zählen die Korruptionsdelikte des §§ 304 bis 309 StGB. Beispielshaft können hier die Tatbestände der Bestechung, der unrechtmäßigen Vorteilsannahme oder der unzulässigen Geschenkannahme genannt werden. Gemein ist diesen Tatbeständen, dass der Täter durch Begehung bzw für die Begehung der Tat eine Vermögenszuwendung erhalten hat.
- Finanzvergehen: Finanzvergehen können nur insoweit Geldwäscherei begründende Vortaten sein, als diese mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Dies ist beim Abgabenbetrug sowie beim Finanzvergehen des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges der Fall.
- Marktmissbrauch: Nur gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen sind geldwäscherelevante Vortaten. Fällt man mit der Begehung eines solchen Delikts in den (viel weiteren und viel relevanteren) Bereich der Verwaltungsübertretungen, fällt man was die Geldwäscherei betrifft durch den Rost.
Interessant ist, dass es in den letzten Jahrzehnten zur sukzessiven Ausdehnung des Vortatenkatalogs gekommen ist. Der Geldwäschetatbestand beschränkt sich nunmehr nicht nur auf Vermögenswerte, die aus schwer(-en) Vortaten stammen, sondern setzt mittlerweile auf niederschwelligerem Niveau an. Mit Inkrafttreten der 6. Geldwäscherichtlinie (Geldwäsche-RL (EU) 2018/1673) ist erstmals auch der Vortatenkatalog Gegenstand europäischer Harmonisierungsbestrebungen geworden. Enthalten ist eine harmonisierte „Vortatenliste“ mit 22 geldwäscherelevanten Delikten die nunmehr unionsweit zu vereinheitlichen sind. Der österreichische Gesetzgeber ist seiner Umsetzungspflicht durch geringfügige Änderungen im StGB nachgekommen.
Wie schon der Wortlaut des Tatbestands indiziert, muss durch die Begehung des Deliktes ein konkreter (geldwerter) Vermögenswert geschaffen werden. Dies kann etwa zusätzliches Bargeld, Bankguthaben aber etwa auch das Erhalten von virtuellen Währungen sein. Dass sich der Täter in Folge der Deliktsbegehung bloß eine Zahlungspflicht erspart, reicht dagegen nicht aus.
Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.