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WANN ERBT DER STAAT?

Wie man das Aneignungsrecht des Staates vermeidet und warum es dieses überhaupt gibt.

Unter bestimmten Umständen kommt dem Bund per Gesetz das Recht zu, sich Verlassenschaften anzueignen. Dieses Recht wurde vor der Erbrechtsreform 2015 als Heimfallsrecht bezeichnet und heißt nun Aneignungsrecht. Bedingt durch demografische Entwicklungen könnten die Fälle, in denen der Staat sein Aneignungsrecht ausübt, in Zukunft zunehmen. Im folgenden Beitrag wird dargestellt, in welchen Konstellationen das Aneignungsrecht eintritt und wie es vermieden werden kann.

Wann kommt es zur Aneignung durch den Staat?

Dies ist der Fall, wenn:

  • keine gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern oder Ehegatten) vorhanden sind; und
  • niemand testamentarisch als Erbe eingesetzt wurde; und
  • es keine Vermächtnisnehmer gibt; und
  • kein Lebensgefährte des Verstorbenen vorhanden ist.

Oder wenn die Genannten zwar vorhanden sind, aber:

  • erbunwürdig sind (beispielsweise strafbare Handlungen gegen den Verstorbenen begangen haben); oder
  • das Erbe nicht antreten können oder wollen.

Vermeidung des Aneignungsrechts

Vor allem Personen, die keine gesetzlichen Erben haben, das heißt keine nahen Verwandten beziehungsweise Ehepartner, laufen Gefahr, dass ihr Nachlass vom Aneignungsrecht betroffen ist. Vermeiden lässt sich dies durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung. Da das Aneignungsrecht auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die testamentarisch berufene Person das Erbe oder das Vermächtnis nicht antritt, empfiehlt sich die Einsetzung von Ersatzerben beziehungsweise von Ersatzvermächtnisnehmern (zum Beispiel gemeinnützige Organisationen). So ist sichergestellt, dass Vermögen nach dem Willen der Person, die dieses Vermögen von Todes wegen hinterlässt, genutzt wird.

Katharina Müller, Martin Melzer, 29.3.2024

Der Artikel erschien am 29.03.204 als Blog Beitrag von Der Standard hier

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