Was Stiftungsvorstände bei der Übernahme ihrer Organfunktion beachten sollten
Den Stiftungsvorstand trifft eine Reihe von Pflichten, die abhängig von der konkreten Stiftungserklärung und Art des Stiftungsvermögens sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands hat seine Aufgabe mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen; es haftet der Privatstiftung für den aus einer schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden (§ 29 PSG). In diesem Zusammenhang hielt der OGH in einer aktuellen Entscheidung vom 25.04.2019 (6 Ob 35/19v) fest, dass die Sorgfaltsanforderungen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten bestimmen. Ein Mitglied des Vorstands haftet daher selbst dann, oder gerade dann, wenn es sich bei der Annahme der Vorstandsfunktion übernommen hat.
>> Lesen Sie mehr im Newsletter Privatstiftungen Issue 7|2019 als PDF
Dr. Martin Melzer | Müller Partner Rechtsanwälte
DDr. Katharina Müller | Müller Partner Rechtsanwälte
Dr. Berndt Zinnöcker | BDO Austria GmbH, www.bdo.at
Dieser Beitrag wird im Stiftungsflash der LGT Bank AG erscheinen.