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Newsletter Immobilienrecht Issue 3|2021

WEG – Terrasseneinbau? Leider nein!

23. November 2021

Jede Änderung im Wohnungseigentumsobjekt – mit Ausnahme sog Bagatelländerungen – bedarf grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Stimmen diese einem geplanten Vorhaben nicht zur Gänze zu, kann auch eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

Die Voraussetzungen, unter welchen das Gericht grundsätzlich die Zustimmung ersetzt, sind in § 16 Abs 2 WEG geregelt. Vorausgesetzt die schutzwürdigen Interessen der übrigen Eigentümer iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG werden durch den geplanten Umbau nicht beeinträchtigt, muss die Änderung, so sie auch allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft, entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.

In seiner Entscheidung zu GZ 5 Ob 68/21t hat der OGH aufs Neue festgehalten, dass es bei der Frage, was als verkehrsüblich anzusehen ist, auf die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfelds, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile ankommt. Weiters hat das Höchstgericht in der Steigerung des Wohnwerts durch die Errichtung einer Terrasse kein Vorliegen eines wichtigen Interesses gesehen. Zweckmäßigkeitserwägungen oder eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen somit für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht.

Im gegenständlichen Fall entsprach der Einbau einer Terrasse samt Abänderung einiger bestehender Fenster zu Terrassentüren diesen gesetzlich geforderten Kriterien wenig überraschend nicht. Anzumerken ist jedoch, dass es sich hinsichtlich der Verkehrsüblichkeit von geplanten Umbauten um eine Einzelfallentscheidung handelt. Im konkreten Fall war der Einbau einer Terrasse in einem in einer Schutzzone iSd § 7 der Wiener Bauordnung liegenden „Gründerzeithaus“ nicht als verkehrsüblich anzusehen.

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