Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit den Rechten des Begünstigtenbeirats einer Privatstiftung. Das Privatstiftungsrecht sieht zwingend nur zwei Organe vor: den Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfer. Jedoch kann der Stifter einen Begünstigtenbeirat autorisieren und dessen Mitglieder dadurch Einfluss auf die Geschicke der Privatstiftung einräumen. Grenzen der Gestaltungsfreiheit bestehen dort, wo Aufgaben nach dem PSG zwingend einem anderen Organ zugewiesen sind.
In den Entscheidungen zu 6 Ob 49/07k und 6 Ob 50/07g befasste ich der OGH damit, ob die Unvereinbarkeitsregel des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG auf einen auf-sichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden ist.