Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit § 139 BVergG, der die Gründe normiert, die zum Widerruf des Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist berechtigen. Liegt keiner dieser Gründe vor, kann die Widerrufsentscheidung innerhalb der vorgesehenen Fristen mittels Nachprüfungsantrag bekämpft werden.
Im Fall des rechtmäßigen Widerrufs muss der Widerruf vergaberechtlich nicht bekämpft werden. Der Bieter kann in diesem Fall unmittelbar Schadenersatz-ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen.