Als einen der Datenschutzgrundsätze normiert Art 5 lit e DSGVO den Grundsatz der Speicherbegrenzung: Sobald die Aufbewahrung für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich ist, sind personenbezogene Daten zu löschen, zu vernichten oder durch Anonymisierung bzw...
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Newsletter Datenschutz Issue 3|2018
Aktuelles zum Grundsatz der Speicherbegrenzung