Grundsätzlich ist der Erblasser frei, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Er ist daher beispielsweise berechtigt, sein gesamtes Vermögen seiner Ehefrau, seiner Lieblingstochter oder einem guten Freund zu hinterlassen.
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Müller, Katharina: Rechtstipp: Problem Pflichtteilsrecht
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