Insiderinformationen sind bekanntlich der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, wenn sie Emittenten unmittelbar betreffen (Ad-hoc-Pflicht). Dass dies in gestreckten Sachverhalten grundsätzlich auch für einzelne Zwischenschritte gelten kann, ist seit mehreren...
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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 4|2020
Aufschub von Ad-hoc-Meldungen im gestreckten Sachverhalt: Vorsicht, mehrfache Beschlussfassung!