Wenn einem Minderjährigen eine Erbschafft zukommt, sind einige Sonder-vorschriften zu beachten. Diese resultieren aus der nicht vollen Geschäftsfähigkeit und der damit verbundenen Notwendigkeit des Handelns durch den gestzlichen Vertreter.
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Müller, Katharina: Rechtstipp: Der Minderjährige als Erbe
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