Nach § 82 Abs 1 GmbHG haben die Gesellschafter nur Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven und Passiven ergebenden Bilanzgewinn. Darüber hinaus ist jeder Vermögenstransfer, der den Gesellschafter aufgrund des...
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Newsletter Privatstiftungen Issue 1|2019
Judikatur-Update: Privatstiftung und Verbot der Einlagenrückgewähr