1. AllgemeinesGeschäftsführer einer GmbH haften für Schäden der Gesellschaft prinzipiell unbeschränkt. Voraussetzung ist freilich, dass der Geschäftsführer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei...
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Newsletter Bau- und Vergaberecht Issue 5|2022
Haftungsbeschränkung durch Ressortverteilung